Geringe Menge

  • Eine geringe Menge bezeichnet die Menge einer illegalen Droge, bis zu welcher nach §§ 29 Abs. 5, 31a BtMG von einer Bestrafung abgesehen werden kann. Es ist ein Irrtum, insoweit eine grundsätzliche Straflosigkeit anzunehmen. Die Polizei geht zurecht von einem vorliegenden Delikt nach § 29 BtMG aus. Lediglich wird durch die Justiz keine weitere Strafverfolgung betrieben. Bezüglich Cannabis ist hier laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1994 bei Ausschluss von Fremdgefährdung von einer Strafverfolgung grundsätzlich abzusehen. Für Cannabis sind das ca. 7-20 g (brutto) abhängig vom Bundesland.


    Bei einem Überschreiten der geringen Menge liegt zunächst eine "normale" Menge vor. Eine nicht geringe Menge sieht bei einem strafbaren Umgang gemäß § 29a BtmG eine Strafdrohung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe vor, im Falle von gewerbsmäßigem Handel oder als Mitglied einer Bande (§ 30 Btmg) zwei Jahre Mindestfreiheitsstrafe. Hierbei kommt es jeweils auf die verbotene Substanz an, also nicht auf die Brutto-Menge der jeweiligen Darreichungsform. Laut Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Juli 1984 (BGHSt 33, 8) handelt es sich um eine nicht geringe Menge Cannabis, wenn das betreffende Cannabisprodukt mindestens 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC) enthält.


    Im BtmG ist nicht geregelt, wieviel eine nicht geringe Menge ist, diese Festlegung wurde den Gerichten (BGH), Landesjustizministern und BtmG-Kommentatoren überlassen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!